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Auszug
aus dem Statut der CDU
B. Mitgliedschaft
§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)
(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union
Deutschlands kann jeder werden, der ihre
Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet
hat und nicht infolge Richterspruchs
die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union nicht besitzt,
kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann
in die Partei aufgenommen werden,
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wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen
im Geltungsbereich des
Grundgesetzes wohnt.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit
der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung
ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten
und Zielen verbunden weiß, kann auf
schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen
Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes
erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen
teilnehmen und
hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An
Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder
nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich
beitragsfrei und endet
nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht
das Gastmitglied vorher der CDU beitritt.
Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten
durch freiwillige Zuwendungen
zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb
des Tätigkeitsgebietes der CDU
oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden
Gruppe oder deren parlamentarischen
Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit
in der CDU aus.
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