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§ 7 (Beitragspflicht
und Zahlungsverzug)
(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres
regelt die Finanz-
und Beitragsordnung.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger
als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen
schuldhaft im Verzug ist.
§ 13 (Zahlungsverweigerung)
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere,
wer seinen Pflichten als
Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass
er über einen längeren Zeitraum trotz
Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen
monatlichen Mitgliedsbeiträge
oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten
monatlichen Beitrage als
Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge)
nicht entrichtet.
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