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Statut Anmeldung Beiträge

Auszug aus dem Statut der CDU

 § 7 (Beitragspflicht und Zahlungsverzug)

(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen

schuldhaft im Verzug ist.

§ 13 (Zahlungsverweigerung)

Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als

Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz

Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge

oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als

Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

Abführung an den Kreisverband

Unser Ortsverband muß für jedes gemeldete Mitglied 3 EUR Beitrag an den Kreisverband Wartburgkreis abführen. 

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